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Die drei Möglichkeiten der Berufskraftfahrer-Qualifikation

 

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation im gewerblichen Güterverkehr.

Der tägliche Wahnsinn im Straßenverkehr - Lkw-Fahrer* sind vielen Herausforderungen ausgesetzt, die schnell sehr ernst enden können. Die Berufskraftfahrer-Qualifikation sichert ein umfangreiches Fachwissen in Theorie und Praxis und verbessert somit die Sicherheit im Straßenverkehr.

 

Welche Qualifikationen braucht man als Berufskraftfahrer?

 

Der Lkw-Führerschein allein reicht nicht aus, um im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Fahrzeug zu führen. Um als Berufskraftfahrer tätig zu sein, brauchen Fahrer in Deutschland den Nachweis ihrer Qualifikation nach BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz). Diese umfasst eine Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine entsprechende Auffrischung. Für alle Kraftfahrer ist diese Grundqualifikation mit abschließender IHK-Prüfung verpflichtend.

Bisher wurde die Weiterbildung als Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen. Seit 2021 wird separater Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) in Form eines Ausweises (Scheckkartenformat) ausgestellt.

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation wurde am 1. Oktober 2006  eingeführt. Doch die Aus- und Fortbildung endet nicht an Deutschlands Grenzen. Die Inhalte dieser beruflichen Qualifikation gelten europaweit. Sie sichern somit einen einheitlichen Aus- und Fortbildungsstand.

Eine Ausnahme bilden LKW-Fahrer, die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Hier wird von einer ausreichenden Berufserfahrung ausgegangen, die der geforderten Grundqualifikation entspricht.

 

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Inhaltsverzeichnis

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation im gewerblichen Güterverkehr

Die wichtigsten Fakten zur Berufskraftfahrer Qualifikation

Der Eintrag der Schlüsselzahl 95

Die 5 Module - Berufskraftfahrer-Weiterbildung nach BKrFQG

Welche Bußgelder drohen bei Verstoß?

Liste der Kenntnisbereiche

 

Die Grundqualifikation im gewerblichen Güterverkehr ist Pflicht

Wer mit seinem LKW-Führerschein Geld verdienen möchte, muss nach der EU-Gesetzgebung (in Deutschland "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz") die Grundqualifikation nachweisen. Das Ziel der europaweiten Vorschrift zur Berufskraftfahrer-Qualifikation (EU, EWR und CH) ist

  • eine verbesserte Verkehrssicherheit
  • mehr Sicherheit für die Fahrerinnen und Fahrer
  • die Entwicklung einer wirtschaftlichen Fahrweise

 

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In der EU, im EWR (Orange - Island & Norwegen) und in der Schweiz (Orange) gelten durch das BKrFQG für alle LKW-Fahrer die gleichen Standards

 

Die bestandene Prüfung der Grundqualifikation ist neben der notwendigen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE die Voraussetzung, um überhaupt im gewerblichen Güterkraftverkehr und Werksverkehr ein Fahrzeug zu führen.

Kann man ohne Ausbildung Lkw-Fahrer werden?

Um als Lkw-Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr zu fahren, ist eine klassische Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer nicht zwingend notwendig. Die Voraussetzung, um im gewerblichen Güterverkehr zu fahren, ist die entsprechende Fahrerlaubnis  (C1, C1E, C /CE). Der Erwerb der Fahrerlaubnis kosten einige 1.000 Euro, unter bestimmten Umständen ist eine Förderung über das Jobcenter bzw. der Arbeitsagentur möglich. Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Zusätzlich ist im gewerblichen Güterverkehr eine LKW-Fahrerkarte notwendig. Unverzichtbar ist ebenfalls der Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation.

 

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Neben der Fahrerkarte ist die Grundqualifikation Pflicht. Die FQN löst die Kennziffer 95 auf dem Führerschein ab

 

Die wichtigsten Fakten zur Berufskraftfahrer Qualifikation

Dauer ⇒ Ausbildung, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation

Wer die Ausbildung zum Berufskraftfahrer (Dauer ca. 3 Jahre) macht, hat nach der bestandenen Prüfung automatisch die Grundqualifikation in der Tasche.

Der Lehrgang für die beschleunigte Grundqualifikation dauert in der Regel 140 Zeitstunden inkl. 10 Praxisstunden. Abschließend folgt die IHK-Prüfung (1,5 Stunden).

Keine Lehrgangspflicht besteht für die "normale" Grundqualifikation. Die Dauer der Vorbereitung zur Prüfung ist also abhängig von der Disziplin und Lernwillen des Fahrers.

 

Die 3 Möglichkeiten zur Bkf-Weiterbildung im Detail

 

⇒ Ausbildung: Die abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Dauer 3 Jahre) oder als Fachkraft im Fahrbetrieb wird automatisch als Grundqualifikation für Güterverkehr anerkannt.

Gleiches gilt für vergleichbare Berufe mit einer staatlich anerkannten Ausbildung. Dazu gehören derzeit Straßenwärter und Werksfeuerwehrmänner. Auch in diesen Ausbildungen werden Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt.

An die Stelle des Nachweises zur Grundqualifikation tritt vorerst eine Kopie des Ausbildungsvertrages.

 

⇒ Grundqualifikation durch die IHK Prüfung

Die IHK Prüfung zur Grundqualifikation: Die Grundqualifikation kann durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erworben werden. Dazu reicht eine einfache Anmeldung zur Prüfung, eine Teilnahme einer Schulung ist nicht vorgeschrieben.

Das ist der kostengünstigste Weg, die Grundqualifikation zu erhalten, da die Kosten für eine Schulung entfallen. Allerdings erfordert das Selbststudium die entsprechende Disziplin. Die anschließende IHK-Prüfung dauert insgesamt 7,5 Stunden und bestehend aus:

  • theoretischer Prüfung => 4 Stunden (Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort)
  • praktischer Fahrprüfung => 2 Stunden
  • praktischer Prüfungsteil am stehenden Fahrzeug => 30 Minuten
  • Bewältigung von kritischen Situationen => 1 Stunde

Hinzu kommt, dass sich der Prüfling in Eigenregie einen Fahrlehrer inklusive Fahrzeug suchen muss, um den praktischen Prüfungsteil absolvieren zu können. Dadurch entstehen natürlich weitere Kosten.

 

⇒ Die beschleunigte Grundqualifikation

Bei der beschleunigten Grundqualifikation ist die Teilnahme an einem Lehrgang verpflichtend. Der Unterricht umfasst 140 Zeitstunden, einschließlich 10 Praxisstunden. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 1,5-stündige theoretische Prüfung. Die Prüfung wird von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen IHK abgenommen.

 

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Die drei Wege zum Erwerb der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation

 

Achtung: Die Wohnsitz-Regelung

Für die Grundqualifikation genauso wie für die beschleunigte Grundqualifikation muss der Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im jeweiligem Inland erteilter Arbeitsgenehmigung die Grundqualifikation im selbigen Inland erwerben.

 

WICHTIG! Ist eine Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Prüfung erforderlich?

Zu dieser Frage werden im Internet unterschiedliche Angaben gemacht. Selbst die zuständigen Industrie- und Handelskammern geben zum Thema Führerscheinbesitz keine einheitliche Antwort.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) schreibt auf Seite 17 in "Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht" (Stand: Dezember 2021) "... Der Besitz eines entsprechenden Führerscheins ist nicht Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung ...".

 

Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von: → Führerscheinklasse → Art der Ausbildung

Bei Fahrten im Güterkraftverkehr, bei denen die Führerscheinklasse C1 oder CE1 erforderlich ist, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Mitgeführt werden muss: Ein Nachweis zur Grundqualifikation, ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung oder ein Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation muss mitgeführt werden. Bei den Führerscheinklassen C und CE ist das erforderliche Mindestalter abhängig von dem Ausbildungsweg.

Kurz und knapp: Bei der beschleunigte Grundqualifikation für die "großen" Führerscheine ist ein Mindestalter erforderlich

Führerscheinklasse

Bkf-Ausbildung

Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation

⇒ C

⇒ CE

⇒ C1

⇒ C1E

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 21 Jahre

⇒ 21 Jahre

⇒ 18 Jahre

⇒ 18 Jahre

 

Was kostet die Berufskraftfahrer Qualifikation?

Je nach Anbieter, Art der Schulung und Region können die Kosten unterschiedlich ausfallen.

Für die Grundqualifizierung besteht keine Schulungspflicht. Wer sich den Lernstoff selbst aneignet, kann ein wenig Geld sparen. Allerdings muss für den praktischen Teil ein Fahrlehrer mit passendem Fahrzeug gefunden werden. Hinzu kommt die IHK-Prüfungsgebühr, die je nach Region und IHK-Gebührenordnung unterschiedlich ausfällt. 

Bei der für beschleunigten Grundqualifizierung besteht eine Schulungspflicht. Die Kosten variieren allerdings je nach Anbieter. Durchschnittlich ist von Kosten in Höhe von 2.500 bis 3.000 Euro auszugehen. Auch hier fällt eine Prüfungsgebühr durch die IHK an.

Arbeitsuchende haben eventuell einen Anspruch auf einen Bildungsgutschein. In diesem Fall werden die Kosten vom Jobcenter bzw. von der Agentur der Arbeit übernommen.

 

Kostenbeispiel IHK Oldenburg und Schulungsangebote vom TÜV Süd

IHK-Prüfungsgebühr Grundqualifikation* IHK-Prüfungsgebühr beschl. Grundqualifikation*

Schulungskosten beschl. Grundqualifikation*

⇒ Theorie/Praxis 1.370 €

⇒ Quereinsteiger 1.340 €

⇒ Umsteiger 1.340 €

⇒ Theorie/Praxis 120 €

⇒ Quereinsteiger 110 €

⇒ Umsteiger 100 €

⇒ TÜV Süd 3.060 €

*Hinweis: Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden

 

Wer muss als LKW-Fahrer keine Grundqualifikation nachweisen?

 Lkw-Fahrer, die vor 10.9.2009 eine entsprechende Lkw-Fahrerlaubnis hatten, müssen keine Grundqualifikation erwerben. Für sie gilt der sogenannte Besitzstand. Die Gesetzgebung geht hier von einer ausreichend grundqualifizierten Berufserfahrung aus. Für diese Fahrer gilt wie für alle anderen: Alle fünf Jahre ist eine erneute Schulung der 5 Module fällig (§ 5 BKrFQG).

Die Ausnahmen von der verpflichtenden Grundqualifikation für Quereinsteiger und Umsteiger

Definition Quereinsteiger: Quereinsteiger sind Fahrer, die bereits einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung besitzen. Das gilt für:

Fahrer im Güterkraftverkehr oder

Fahrer für den Straßenpersonenverkehr (Omnibusverkehr)

Inhaber eines Fachkunde-Nachweises sind beispielsweise ausgebildete Kraftverkehrsunternehmer oder Verkehrsleiter. Bei der Absolvierung der Grundqualifikation wird die Prüfung im theoretischen Teil reduziert. Im Fall der beschleunigten Grundqualifikation besteht die Schulung aus 96 statt 140 Stunden (inkludiert sind 10 fahrpraktischen Stunden). Die Prüfung wird ebenfalls verkürzt.

Inhaber einer Fachkundebescheinigung für den Straßengüterverkehr sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfung insoweit befreit, wenn die Prüfungsinhalte der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen ist. Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Stunden zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse. 

Definition Umsteiger: Das sind zum einen

Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder

Fahrer im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten

Beide Berufsgruppen haben bereits eine Grundqualifikation erworben. Bei der theoretischen und praktischen Prüfung müssen nur die Inhalte abgelegt werden, die die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. 

Für Umsteiger beträgt die Unterrichtsdauer der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden zu je 60 Minuten. Davon entfallen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen. Außerdem beschränken sich die theoretischen Prüfungen auf die Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.

 

Der Eintrag der Schlüsselzahl 95

Die erfolgreich absolvierte Prüfung zur Grundqualifikation muss vom Lkw-Fahrer nachgewiesen werden. Etliche Begrifflichkeiten wie Module 95, BKF Module, 95 Führerschein, Kennziffer 95, LKW Module, BKrFQG und Eintrag 95 sind in der Fachwelt im Umlauf. Gemeint ist immer dasselbe: die Eintragung der Schlüsselzahl 95 auf der Führerscheinrückseite als Nachweis der erworbenen Berufskraftfahrerqualifikation.

 

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) 

Die Schlüsselzahl 95 ist jetzt FQN. Seit dem 23. Mai 2021 gehört der Eintrag der Schlüsselzahl 95 der Vergangenheit an. Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) löst die Führerschein-Kennziffer 95 ab. FQN ist ein separater Kartenausweis und wie gehabt fünf Jahre gültig.

 

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Seit Mai 2021: Die Schlüsselnr. 95 wird nicht mehr in den Führerschein eingetragen, behält aber ihre Gültigkeit

 

 

Welche Vorteile hat der Fahrerqualifizierungsnachweis: Die Weiterbildungsmaßnahme wird in ein EU-weites Berufskraftfahrerqualifikationsregister digital registriert. Darüber haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, Informationen über die Qualifikationsmaßnahmen austauschen.

Der FQN kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein schwierig war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen. Eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich, denn der FQN kann dem Fahrer per Post zugestellt werden. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme der Sondergebiete) ist möglich.

Der bisher im Führerschein eingetragene Nachweis "Schlüsselzahl 95" behält bis zum Ablauf seine Gültigkeit.

 

Die 5 Module - Berufskraftfahrer-Weiterbildung nach BKrFQG

Der schnelle Wandel macht auch vor der Logistikbranche keinen Halt. Somit müssen alle Lkw-Fahrer im gewerblichen Güterverkehr 5 Jahre nach der Grundqualifikation die Bkf-Weiterbildung nachweisen. Durch die Weiterbildung sollen die im Rahmen der Grundqualifikation vermittelten Kenntnisse aufgefrischt bzw. vertieft werden. Damit setzt das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) die europäischen Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2018/645 um.

Im Gegensatz zur Grundqualifikation muss im Rahmen der 35-stündigen Bkf-Weiterbildung keine Prüfung abgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine reine Präsenzveranstaltung, idealerweise in 5 Modulen à 7 Stunden. Im Anschluss wurde bisher als Nachweis der Weiterbildung die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen. Nachfolger dieses Eintrags ist seit 2021 der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN).

Nach Anlage 1 BKrFQV sind jeweils die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den dort genannten drei Kenntnisbereichen zu vermitteln:

  • Kenntnisbereich 1: Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln
  • Kenntnisbereich 2: Rechtliche Grundlagen und deren Anwendung
  • Kenntnisbereich 3: Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik

Die Fachverlage, die für die Weiterbildungen die Unterrichtsmaterialien entwickeln, haben die grob vorgegebenen drei Kenntnisbereiche neu gegliedert. Daraus sind die sogenannten "5 Module" entstanden, die sich inzwischen im Sprachgebrauch etabliert haben.

 

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Alle 5 Jahre müssen jeweils ein Unterkenntnis der insgesamt 5 Module aufgefrischt bzw. vertieft werden. 

 

Wichtig zu wissen. Die in der Anlage 1 "Liste der Kenntnisbereiche" aufgeführten Themen sind sehr umfangreich. Die Inhalte der Weiterbildung müssen in dem 5-Jahresrythmus nicht komplett bearbeitet werden. Ausreichend ist, wenn pro Kenntnisbereich jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt wird. Zur vollständigen Liste der Kenntnisbereiche geht es hier.

 

Folgende Themenbereiche der Bkf-Weiterbildung bilden die sogenannten "5 Module"

  • Eco-Training & Assistenzsysteme
  • Sozialvorschriften für den Güterverkehr,
  • Sicherheitstechnik & Fahrsicherheit
  • Ladungssicherung
  • Schaltstelle Fahrer: Profi, Dienstleister, Imageträger

Dauer: 35-stündige Weiterbildung, idealerweise in 5 Modulen à 7 Stunden

Kosten: pro Modul ca. 80-100 Euro

Kosten: Wochenseminar ca. 500 Euro

Häufig werden die Kosten der lkw Module von den Arbeitgebern anteilig oder ganz übernommen.

Im Gegensatz zur Grundqualifikation kann der Fahrer die Lkw Module auch im Ausland machen.

 

Weitere Berufsgruppen - Die Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht

Keine Rechtsprechung ohne Ausnahmen. Die streng geregelten Einzelfälle können dem Merkblatt "Anwendungshinweisen zum Berufsfahrerqualifikationsrecht" des BAG entnommen werden. Hier ein Auszug der häufigsten Ausnahmeregelungen: Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen Fahrer

  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • für Fahrten zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das vom Fahrer zur Ausübung des Berufs benötigt und verwendet wird. Ausschlaggebend hierbei ist, es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Handwerkerregelung)
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (z.B. ASB, DLRG, DRK, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst)
  • für Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen zum Erwerb von Führerschein, Grundqualifikation und Weiterbildung
  • bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
  • für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken

Zur Übersicht "Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht "Ausnahmen vom BKrFQG" auf den Seiten 10-17.

 

lkw-fahrer-mit.FahrzeugWelche Bußgelder drohen bei Verstoß?

Nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz muss der Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr die Grundqualifikation erwerben. Kann ein Fahrer seine Grundqualifikation nicht nachweisen, muss er mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen. Für das verantwortliche Unternehmen wird noch teurer. Hier können bis zu 20.000 Euro Bußgeld anfallen.

 

Auch Fahrten ohne ausreichende Grundqualifikation und/oder vor Erreichen des Mindestalters (abhängig von der jeweiligen Fahrzeugklasse) werden sanktioniert.

Für Fahrer: Abhängig von fahrlässiger oder vorsätzlicher Vorgehensweise: zwischen 250 und 500 Euro Bußgeld

Für Unternehmer: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitnehmer Fahrten im gewerblichen Güterverkehr nur unter den rechtlichen Voraussetzungen durchführen. Ein Verstoß gegen das BKrFQG wird daher als vorsätzliche Begehensweise gewertet und mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro sanktioniert.

Weitere Informationen hierzu gibt es beim BAG (jetzt BALM): Buß- und Verwarngeldkatalog für Zuwiderhandlungen von Fahrer und Unternehmern gegen das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (www.balm.bund.de ⇒ Themen ⇒ Rechtsvorschriften ⇒ Qualifikation und Weiterbildung)

 

Liste der Kenntnisbereiche: Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1) Liste der Kenntnisbereiche

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2910 - 2913)

Quelle: www.landesrecht-bw.de

Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnisklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.
Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.

1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

1.1*

Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere:
Drehmomentkurven,

  • Leistungskurven,
  • spezifische Verbrauchskurven eines Motors,
  • optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und
  • optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.

1.2

Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere:

  • Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage,
  • kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,
  • bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,
  • Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs,
  • Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,
  • Verhalten bei Defekten,
  • Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP),
  • vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),
  • Antiblockiersystem (ABS),
  • Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) und
  • andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.

1.3

Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere:

  • Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2,
  • Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,
  • geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,
  • konstante Geschwindigkeit,
  • ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und
  • Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.

1.3a

Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, insbesondere:

  • sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen,
  • künftige Ereignisse vorhersehen,
  • ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen,
  • die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss,
  • sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.),
  • Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und
  • mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.
     
    Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

1.4

Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:

  • bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
  • Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
  • Nutzung von Automatikgetrieben,
  • Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
  • Berechnung des Nutzvolumens,
  • Verteilung der Ladung,
  • Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
  • Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,
  • Arten von Verpackungen und Lastträgern,
  • wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,
  • Feststell- und Verzurrtechniken,
  • Verwendung der Zurrgurte,
  • Überprüfung der Haltevorrichtungen,
  • Einsatz des Umschlaggeräts und
  • Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

1.5

Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere:

  • richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,
  • rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,
  • Positionierung auf der Fahrbahn,
  • sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,
  • Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege),
  • angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,
  • Umgang mit den Fahrgästen und
  • besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder).

1.6

Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:

  • bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,
  • Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,
  • Nutzung von Automatikgetrieben,
  • Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
  • Verteilung der Ladung,
  • Auswirkungen der Überladung auf die Achse und
  • Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.

2. Anwendung der Vorschriften
 
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
 
2.1

Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere:

  • höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,
  • Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
  • Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird und
  • Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
     
    Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

2.2

Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:

  • Beförderungsgenehmigungen,
  • im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,
  • Fahrverbote für bestimmte Straßen,
  • Straßenbenutzungsgebühren,
  • Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,
  • Erstellen von Beförderungsdokumenten,
  • Genehmigungen im internationalen Verkehr,
  • Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),
  • Erstellen des internationalen Frachtbriefs,
  • Überschreiten der Grenzen,
  • Verkehrskommissionäre und
  • besondere Begleitdokumente für die Güter.
     
    Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

2.3

Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere:
Beförderung bestimmter Personengruppen,

  • Sicherheitsausstattung in Bussen,
  • Sicherheitsgurte und
  • Beladen des Fahrzeugs.

3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
 
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
 
3.1*

Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere:

  • Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,
  • Verkehrsunfallstatistiken,
  • Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und
  • menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.

3.2*

Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere:

  • allgemeine Informationen,
  • Folgen für die Kraftfahrer,
  • Vorbeugungsmaßnahmen,
  • Checkliste für Überprüfungen und
  • Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.

3.3*

Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere:

  • Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,
  • physische Kondition,
  • Übungen für den Umgang mit Lasten und
  • individueller Schutz.

3.4

Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere:

  • Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,
  • Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann,
  • Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und
  • grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.

3.5

Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere:

  • Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,
  • Vermeidung von Nachfolgeunfällen,
  • Verständigung der Hilfskräfte,
  • Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,
  • Reaktion bei Brand,
  • Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,
  • Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,
  • Vorgehen bei Gewalttaten und
  • Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.

3.6*

Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbesondere:

  • Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Kraftfahrers für das Unternehmen,
  • unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,
  • unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,
  • Wartung des Fahrzeugs,
  • Arbeitsorganisation und
  • kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
     
    Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

3.7*

Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere

  • Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),
  • unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),
  • Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,
  • unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und
  • Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
     
    Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

3.8*

Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:

  • Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen),
  • unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,
  • Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
  • Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und
  • Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr.

* Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.

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Quellen

Fahrerqualifizierungsnachweis: Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Liste der Kenntnisbereiche, Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1): www.landesrechr-bw.de

Anwendungshinweise BKrFQG: www.bag.bund.de/

Buß- und Verwahrnungsgeldkatalog: www.balm.bund.de/Bussgeldkatalog

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Bildquellennachweis: Foto: Adobe Stock (Fotograf: New Africa )

* Für die bessere Lesbarkeit der Stellenanzeige wird im weiteren Verlauf des Textes auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten unter Berücksichtigung des AGG für alle Geschlechter.
„Geschlecht egal. Hauptsache gut.“