Der tägliche Wahnsinn im Straßenverkehr - Lkw-Fahrer* sind vielen Herausforderungen ausgesetzt, die schnell sehr ernste Folgen haben können. Die Berufskraftfahrer-Qualifikation sichert ein umfangreiches Fachwissen in Theorie und Praxis und verbessert die Sicherheit im Straßenverkehr.
Der Lkw-Führerschein allein reicht nicht aus, um im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Fahrzeug zu führen. Um als Berufskraftfahrer tätig zu sein, brauchen Fahrer in Deutschland den Nachweis ihrer Qualifikation nach BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz). Diese umfasst eine Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine entsprechende Auffrischung. Für alle Kraftfahrer ist diese Grundqualifikation mit abschließender IHK-Prüfung verpflichtend.
Früher Schlüsselzahl 95 jetzt Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
Bisher wurde die Weiterbildung als Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen. Seit 2021 wird separater Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) in Form eines Ausweises (Scheckkartenformat) ausgestellt.
Die Berufskraftfahrer-Qualifikation wurde am 1. Oktober 2006 eingeführt. Doch die Aus- und Fortbildung endet nicht an Deutschlands Grenzen. Die Inhalte dieser beruflichen Qualifikation gelten europaweit. Sie sichern somit einen einheitlichen Aus- und Fortbildungsstand.
Eine Ausnahme bilden LKW-Fahrer, die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Hier wird von einer ausreichenden Berufserfahrung ausgegangen, die der geforderten Grundqualifikation entspricht.
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Die Berufskraftfahrer-Qualifikation im gewerblichen Güterverkehr
Die wichtigsten Fakten zur Berufskraftfahrer Qualifikation
Der Eintrag der Schlüsselzahl 95
Die 5 Module - Berufskraftfahrer-Weiterbildung nach BKrFQG
Welche Bußgelder drohen bei Verstoß?
Wer mit seinem LKW-Führerschein Geld verdienen möchte, muss nach der EU-Gesetzgebung (in Deutschland "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz") die Grundqualifikation nachweisen. Das Ziel der europaweiten Vorschrift zur Berufskraftfahrer-Qualifikation (EU, EWR und CH) ist
Die bestandene Prüfung der Grundqualifikation ist neben der notwendigen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE die Voraussetzung, um überhaupt im gewerblichen Güterkraftverkehr und Werksverkehr ein Fahrzeug zu führen.
Kann man ohne Ausbildung Lkw-Fahrer werden?
Um als Lkw-Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr zu fahren, ist eine klassische Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer nicht zwingend notwendig. Die Voraussetzung, um im gewerblichen Güterverkehr zu fahren, ist die entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C /CE).
Der Erwerb der Fahrerlaubnis kosten einige 1.000 Euro, unter bestimmten Umständen ist eine Förderung über das Jobcenter bzw. der Arbeitsagentur möglich. Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Zusätzlich ist im gewerblichen Güterverkehr eine LKW-Fahrerkarte notwendig. Unverzichtbar ist ebenfalls der Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation.
Dauer ⇒ Ausbildung, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation
Wer die Ausbildung zum Berufskraftfahrer (Dauer ca. 3 Jahre) macht, hat nach der bestandenen Prüfung automatisch die Grundqualifikation in der Tasche.
Der Lehrgang für die beschleunigte Grundqualifikation dauert in der Regel 140 Zeitstunden inkl. 10 Praxisstunden. Abschließend folgt die IHK-Prüfung (1,5 Stunden).
Keine Lehrgangspflicht besteht für die "normale" Grundqualifikation. Die Dauer der Vorbereitung zur Prüfung ist also abhängig von der Disziplin und Lernwillen des Fahrers.
⇒ Ausbildung: Die abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Dauer: 3 Jahre) oder als Fachkraft im Fahrbetrieb wird automatisch als Grundqualifikation für Güterverkehr anerkannt.
Gleiches gilt für vergleichbare Berufe mit einer staatlich anerkannten Ausbildung. Dazu gehören derzeit Straßenwärter und Werksfeuerwehrmänner. Auch in diesen Ausbildungen werden Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt.
An die Stelle des Nachweises zur Grundqualifikation tritt vorerst eine Kopie des Ausbildungsvertrages.
⇒ Die Grundqualifikation durch die IHK Prüfung
Die IHK Prüfung zur Grundqualifikation: Die Grundqualifikation kann durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erworben werden. Dazu reicht eine einfache Anmeldung zur Prüfung, eine Teilnahme einer Schulung ist nicht vorgeschrieben.
Das ist der kostengünstigste Weg, die Grundqualifikation zu erhalten, da die Kosten für eine Schulung entfallen. Allerdings erfordert das Selbststudium die entsprechende Disziplin. Die anschließende IHK-Prüfung dauert insgesamt 7,5 Stunden und bestehend aus:
Hinzu kommt, dass sich der Prüfling in Eigenregie einen Fahrlehrer inklusive Fahrzeug suchen muss, um den praktischen Prüfungsteil absolvieren zu können. Dadurch entstehen natürlich weitere Kosten.
⇒ Die beschleunigte Grundqualifikation
Bei der beschleunigten Grundqualifikation ist die Teilnahme an einem Lehrgang verpflichtend. Der Unterricht umfasst 140 Zeitstunden, einschließlich 10 Praxisstunden. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 1,5-stündige theoretische Prüfung. Die Prüfung wird von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen IHK abgenommen.
Achtung: Die Wohnsitz-Regelung
Für die Grundqualifikation genauso wie für die beschleunigte Grundqualifikation muss der Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im jeweiligem Inland erteilter Arbeitsgenehmigung die Grundqualifikation im selbigen Inland erwerben.
WICHTIG! Ist eine Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Prüfung erforderlich?
Zu dieser Frage werden im Internet unterschiedliche Angaben gemacht. Selbst die zuständigen Industrie- und Handelskammern geben zum Thema Führerscheinbesitz keine einheitliche Antwort.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) schreibt auf Seite 17 in "Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht" (Stand: Dezember 2021) "... Der Besitz eines entsprechenden Führerscheins ist nicht Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung ...".
Bei Fahrten im Güterkraftverkehr, bei denen die Führerscheinklasse C1 oder CE1 erforderlich ist, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Mitgeführt werden muss: Ein Nachweis zur Grundqualifikation, ein Nachweis über einen Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung oder ein Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation muss mitgeführt werden. Bei den Führerscheinklassen C und CE ist das erforderliche Mindestalter abhängig von dem Ausbildungsweg.
Kurz und knapp: Bei der beschleunigte Grundqualifikation für die "großen" Führerscheine ist ein Mindestalter erforderlich
Führerscheinklasse |
Bkf-Ausbildung |
Grundqualifikation | beschleunigte Grundqualifikation |
---|---|---|---|
⇒ C ⇒ CE ⇒ C1 ⇒ C1E |
⇒ 18 Jahre ⇒ 18 Jahre ⇒ 18 Jahre ⇒ 18 Jahre |
⇒ 18 Jahre ⇒ 18 Jahre ⇒ 18 Jahre ⇒ 18 Jahre |
⇒ 21 Jahre ⇒ 21 Jahre ⇒ 18 Jahre ⇒ 18 Jahre |
Je nach Anbieter, Art der Schulung und Region können die Kosten unterschiedlich ausfallen.
Für die Grundqualifizierung besteht keine Schulungspflicht. Wer sich den Lernstoff selbst aneignet, kann ein wenig Geld sparen. Allerdings muss für den praktischen Teil ein Fahrlehrer mit passendem Fahrzeug gefunden werden. Hinzu kommt die IHK-Prüfungsgebühr, die je nach Region und IHK-Gebührenordnung unterschiedlich ausfällt. Mit 120-150 € sind in etwa zu rechnen.
Bei der für beschleunigten Grundqualifizierung besteht eine Schulungspflicht. Die Kosten variieren allerdings je nach Anbieter. Durchschnittlich ist von Kosten in Höhe von 2.500 bis 3.000 Euro auszugehen. Auch hier fällt eine Prüfungsgebühr durch die IHK an.
Arbeitsuchende haben eventuell einen Anspruch auf einen Bildungsgutschein. In diesem Fall werden die Kosten vom Jobcenter bzw. von der Agentur der Arbeit übernommen.
Hier ein Kostenbeispiel der IHK Oldenburg und Schulungsangebote vom TÜV Süd
IHK-Prüfungsgebühr Grundqualifikation* | IHK-Prüfungsgebühr beschl. Grundqualifikation* |
Schulungskosten beschl. Grundqualifikation* |
---|---|---|
⇒ Theorie/Praxis 1.370 € ⇒ Quereinsteiger 1.340 € ⇒ Umsteiger 1.340 € |
⇒ Theorie/Praxis 120 € ⇒ Quereinsteiger 110 € ⇒ Umsteiger 100 € |
⇒ TÜV Süd 3.060 € |
*Hinweis: Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden
Lkw-Fahrer, die vor 10.9.2009 eine entsprechende Lkw-Fahrerlaubnis hatten, müssen keine Grundqualifikation erwerben. Für sie gilt der sogenannte Besitzstand. Die Gesetzgebung geht hier von einer ausreichend grundqualifizierten Berufserfahrung aus. Für diese Fahrer gilt wie für alle anderen: Alle fünf Jahre ist eine erneute Schulung der 5 Module fällig (§ 5 BKrFQG).
Definition Quereinsteiger: Quereinsteiger sind Fahrer, die bereits einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung besitzen. Das gilt für:
⇒ Fahrer im Güterkraftverkehr oder
⇒ Fahrer für den Straßenpersonenverkehr (Omnibusverkehr)
Inhaber eines Fachkunde-Nachweises sind beispielsweise ausgebildete Kraftverkehrsunternehmer oder Verkehrsleiter. Bei der Absolvierung der Grundqualifikation wird die Prüfung im theoretischen Teil reduziert. Im Fall der beschleunigten Grundqualifikation besteht die Schulung aus 96 statt 140 Stunden (inkludiert sind 10 fahrpraktischen Stunden). Die Prüfung wird ebenfalls verkürzt.
Inhaber einer Fachkundebescheinigung für den Straßengüterverkehr sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfung insoweit befreit, wenn die Prüfungsinhalte der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen ist. Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Stunden zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse.
Definition Umsteiger: Das sind zum einen
⇒ Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder
⇒ Fahrer im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten
Beide Berufsgruppen haben bereits eine Grundqualifikation erworben. Bei der theoretischen und praktischen Prüfung müssen nur die Inhalte abgelegt werden, die die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
Für Umsteiger beträgt die Unterrichtsdauer der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden zu je 60 Minuten. Davon entfallen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen. Außerdem beschränken sich die theoretischen Prüfungen auf die Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
Die erfolgreich absolvierte Prüfung zur Grundqualifikation muss vom Lkw-Fahrer nachgewiesen werden. Etliche Begrifflichkeiten wie Module 95, BKF Module, 95 Führerschein, Kennziffer 95, LKW Module, BKrFQG und Eintrag 95 sind in der Fachwelt im Umlauf. Gemeint ist immer dasselbe: die Eintragung der Schlüsselzahl 95 auf der Führerscheinrückseite als Nachweis der erworbenen Berufskraftfahrerqualifikation.
Die Schlüsselzahl 95 ist jetzt FQN. Seit dem 23. Mai 2021 gehört der Eintrag der Schlüsselzahl 95 der Vergangenheit an. Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) löst die Führerschein-Kennziffer 95 ab. FQN ist ein separater Kartenausweis und wie gehabt fünf Jahre gültig.
Welche Vorteile hat der Fahrerqualifizierungsnachweis: Die Weiterbildungsmaßnahme wird in ein EU-weites Berufskraftfahrerqualifikationsregister digital registriert. Darüber haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, Informationen über die Qualifikationsmaßnahmen austauschen.
Der FQN kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein schwierig war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen. Eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich, denn der FQN kann dem Fahrer per Post zugestellt werden. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme der Sondergebiete) ist möglich.
Der bisher im Führerschein eingetragene Nachweis "Schlüsselzahl 95" behält bis zum Ablauf seine Gültigkeit.
Der schnelle Wandel macht auch vor der Logistikbranche keinen Halt. Somit müssen alle Lkw-Fahrer im gewerblichen Güterverkehr 5 Jahre nach der Grundqualifikation die Bkf-Weiterbildung nachweisen. Durch die Weiterbildung sollen die im Rahmen der Grundqualifikation vermittelten Kenntnisse aufgefrischt bzw. vertieft werden. Damit setzt das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) die europäischen Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2018/645 um.
Im Gegensatz zur Grundqualifikation muss im Rahmen der 35-stündigen Bkf-Weiterbildung keine Prüfung abgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine reine Präsenzveranstaltung, idealerweise in 5 Modulen à 7 Stunden. Im Anschluss wurde bisher als Nachweis der Weiterbildung die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen. Nachfolger dieses Eintrags ist seit 2021 der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN).
Nach Anlage 1 BKrFQV sind jeweils die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den dort genannten drei Kenntnisbereichen zu vermitteln:
Die Fachverlage, die für die Weiterbildungen die Unterrichtsmaterialien entwickeln, haben die grob vorgegebenen drei Kenntnisbereiche neu gegliedert. Daraus sind die sogenannten "5 Module" entstanden, die sich inzwischen im Sprachgebrauch etabliert haben.
Wichtig zu wissen. Die in der Anlage 1 "Liste der Kenntnisbereiche" aufgeführten Themen sind sehr umfangreich. Die Inhalte der Weiterbildung müssen in dem 5-Jahresrythmus nicht komplett bearbeitet werden. Ausreichend ist, wenn pro Kenntnisbereich jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt wird. Zur vollständigen Liste der Kenntnisbereiche geht es hier.
Dauer: 35-stündige Weiterbildung, idealerweise in 5 Modulen à 7 Stunden
Kosten: pro Modul ca. 80-100 Euro
Kosten: Wochenseminar ca. 500 Euro
Häufig werden die Kosten der lkw Module von den Arbeitgebern anteilig oder ganz übernommen.
Im Gegensatz zur Grundqualifikation kann der Fahrer die Lkw Module auch im Ausland machen.
Keine Rechtsprechung ohne Ausnahmen. Die streng geregelten Einzelfälle können dem Merkblatt "Anwendungshinweisen zum Berufsfahrerqualifikationsrecht" des BAG entnommen werden. Hier ein Auszug der häufigsten Ausnahmeregelungen: Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen Fahrer
Zur Übersicht "Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht "Ausnahmen vom BKrFQG" auf den Seiten 10-17.
Nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz muss der Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr die Grundqualifikation erwerben. Kann ein Fahrer seine Grundqualifikation nicht nachweisen, muss er mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen. Für das verantwortliche Unternehmen wird noch teurer. Hier können bis zu 20.000 Euro Bußgeld anfallen.
Auch Fahrten ohne ausreichende Grundqualifikation und/oder vor Erreichen des Mindestalters (abhängig von der jeweiligen Fahrzeugklasse) werden sanktioniert.
Für Fahrer: Abhängig von fahrlässiger oder vorsätzlicher Vorgehensweise: zwischen 250 und 500 Euro Bußgeld
Für Unternehmer: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitnehmer Fahrten im gewerblichen Güterverkehr nur unter den rechtlichen Voraussetzungen durchführen. Ein Verstoß gegen das BKrFQG wird daher als vorsätzliche Begehensweise gewertet und mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro sanktioniert.
Weitere Informationen hierzu gibt es beim BAG (jetzt BALM): Buß- und Verwarngeldkatalog für Zuwiderhandlungen von Fahrer und Unternehmern gegen das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (www.balm.bund.de ⇒ Themen ⇒ Rechtsvorschriften ⇒ Qualifikation und Weiterbildung)
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1) Liste der Kenntnisbereiche
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2910 - 2913)
Quelle: www.landesrecht-bw.de
Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnisklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.
Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.
1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
1.1*
Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere:
Drehmomentkurven,
1.2
Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere:
1.3
Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere:
1.3a
Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, insbesondere:
1.4
Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.5
Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere:
1.6
Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
2. Anwendung der Vorschriften
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
2.1
Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere:
2.2
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:
2.3
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere:
Beförderung bestimmter Personengruppen,
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
3.1*
Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere:
3.2*
Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere:
3.3*
Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere:
3.4
Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere:
3.5
Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere:
3.6*
Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbesondere:
3.7*
Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere
3.8*
Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:
* Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.
Welche Qualifikation braucht man als Berufskraftfahrer?
Der Lkw-Führerschein allein reicht nicht aus, um im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Fahrzeug zu führen. Um als Berufskraftfahrer tätig zu sein, ... mehr erfahren
Was kostet die Berufskraftfahrer Qualifikation?
Je nach Anbieter, Art der Schulung und Region können die Kosten unterschiedlich ausfallen. Hier ein Rechenbeispiel ... zur Tabelle
Wie lange dauert die Berufskraftfahrer Qualifikation?
Kraftfahrer mit abgeschlossener Bkf-Ausbildung haben automatisch die Grundqualifikation. Ohne Berufsausbildung gibt es unterschiedliche ... zur Tabelle
Kann man ohne Ausbildung Lkw Fahrer werden?
Um als Lkw-Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr zu fahren, ist eine klassische Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer nicht zwingend notwendig. Folgende Qualifikation sind ... jetzt weiterlesen
Quellen
Fahrerqualifizierungsnachweis: Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Liste der Kenntnisbereiche, Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1): www.landesrechr-bw.de
Anwendungshinweise BKrFQG: www.bag.bund.de/
Buß- und Verwahrnungsgeldkatalog: www.balm.bund.de/Bussgeldkatalog
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* Sämtliche Personenbezeichnungen gelten unter Berücksichtigung des AGG für alle Geschlechter.
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