Mit dem De-minimis-Förderprogramm werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (über 7,5 Tonnen) finanziell unterstützt. Das grundsätzliche Ziel: Mehr Sicherheit und Effizienz im Straßenverkehr und der Schutz der Umwelt. Notwendige Unternehmens-Investitionen an den sich stets wandelnden Anforderungen wie zum Beispiel die Digitalisierung oder die Erweiterung der Sicherheitssysteme werden so möglich gemacht.
Der Begriff »De minimis« stammt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie "um Kleinigkeiten". Ursprünglich bezeichnet der Begriff ein bestimmtes Rechtsprinzip, bei dem geringfügige Straftaten – sogenannte Bagatelldelikte – entweder nicht angeklagt werden oder auch zu unbedeutend sind, um als vollwertige Straftaten zu gelten. Im Güterkraftverkehrsgewerbe hat der Begriff »De-minimis« einen anderen Sinn, der dennoch auf die eigentliche Bedeutung der lateinischen Floskel anspielt: Das »De-minimis«-Programm ist eine Regelung, die Logistik- und Güterkraftverkehrsunternehmen bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen finanziell unterstützt. Alle Zuschüsse sind jedoch geringfügig, nicht wettbewerbsverzerrend und deshalb unbedeutend für den europäischen Markt sowie für die Europäische Kommission.
In unserer globalisierten Welt hat der Transport von Gütern aller Art eine große Bedeutung. Jahr für Jahr steigt das Volumen, der LKW-Verkehr nimmt stetig zu. Das bringt eine Vielzahl von Nachteilen mit sich. Das die Treibstoffe sowie die verschiedenen Materialien, die im Güterkraftverkehr benötigt werden, auf Dauer schädliche Folgen für die Umwelt haben, ist hinlänglich bekannt. Der Schutz unseres Planeten ist eines der wichtigsten Themen unserer Zeit. All diese negativen Auswirkungen auf unsere Umwelt gilt es zu vermeiden beziehungsweise zu begrenzen. Mithilfe des »De-minimis«-Programms sollen umweltfreundlichere Maßnahmen im gewerblichen Güterkraftverkehr gefördert werden.
Unfälle im Zusammenhang mit schweren Nutzfahrzeugen sind leider keine Seltenheit. Sowohl im Straßenverkehr als auch beim Be- und Entladen eines Lkw kann es zu Unfällen mit schwerwiegenden Folgen kommen. Diese Vorfälle sind oftmals vermeidbar. So können nach Ansicht der Versicherungswirtschaft elektronische Bremssysteme, Abstandsregler, ESP, reflektierende Konturmarkierungen, optimierte Spiegelsysteme und Rückfahrkameras schon im Vorfeld viele Crashs vermeiden. Die finanzielle Unterstützung von »De-minimis« für spezielle Sicherheitsausstattung der LKW und des Personals kann Unternehmen dazu motivieren, für mehr Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen.
Im Normalfall sind Subventionen aus staatlichen oder europäischen Kassen an Unternehmen innerhalb der Europäischen Union verboten. Diese Regelung gilt allerdings nur für Förderungen, die den Wettbewerb verfälschen und damit den innereuropäischen Handel negativ beeinflussen. Um derartige Situationen zu vermeiden, muss die Europäische Kommission in der Regel über jede Förderung eines Unternehmens informiert werden. Selten kann die EU-Kommission Ausnahmen erlauben und bestimmte Subventionen zulassen. In der Praxis wurde mittlerweile jedoch bewiesen, dass kleinere Beihilfen nicht wettbewerbsverfälschend wirken. Somit sind die Folgen für den Markt und den Handel sind zu vernachlässigen. Aus diesem Grund wurde das »De-minimis«-Förderprogramm ins Leben gerufen: Sobald Förderungen unter einer sogenannten Bagatellgrenze liegen, müssen sie nicht von der Europäischen Kommission zugelassen werden.
Unternehmen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Förderungen im Sinne des De-minimis-Programms. Wird ein Antrag auf Beihilfe gestellt, entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) über die Höhe des Betrags. Je nach Höhe der verfügbaren Mittel kann dieser sehr unterschiedlich ausfallen. Des Weiteren ist das BAG dazu berechtigt, einen Antrag nach Prüfung gänzlich abzulehnen. Rechtsgrundlage für „De-minimis“-Beihilfen ist die Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013.
Um für das Förderprogramm in Betracht gezogen zu werden, muss ein Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllen. Einerseits muss das Unternehmen bei der Antragstellung Güterkraftverkehr nach der Begriffserklärung des Güterkraftverkehrsgesetzes betreiben, andererseits muss ein zuwendungsberechtigtes Unternehmen im Besitz eines oder mehrerer schwerer Nutzfahrzeuge sein. Gerade Unternehmen mit größeren Fuhrparks oder Existenzgründer profitieren von dem Förderprogramm enorm.
Pro Nutzfahrzeug können bis zu 2.000 Euro bewilligt werden. Die Höchstgrenze des nicht zückzuzahlenden Zuschuss beträgt 33.000 Euro. Die Förderung kann jedes Jahr aufs Neue beantragt werden.
Das »De-minimis«-Programm definiert ein schweres Nutzfahrzeug als Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von ab 7,5t oder mehr. Zudem darf das Fahrzeug ausschließlich für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach §1 Güterkraftverkehrsgesetz) eingesetzt werden. Es muss über eine Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
Ein schweres Nutzfahrzeug, das für »De-minimis«-Förderungen von Bedeutung ist, muss spätestens an einem bestimmten Stichtag zugelassen sein. Dieser Stichtag fällt meist auf den 1. Dezember des Vorjahres.
Im Maßnahmenkatalog des Bundesamtes für Güterverkehr werden die förderfähigen Maßnahmen genau festgelegt. Zu diesen gehören:
Im Bezug auf den LKW sind Produkte förderfähig, die dem Fahrer den Alltag erleichtern, den Arbeitsplatz sicherer machen und zum Umweltschutz beitragen. Zu den typisch förderfähigen Systemen für das Fahrzeug zählen beispielsweise
Maßnahmen zur Verringerung des Luftwiderstands
Gerade bei schweren Nutzfahrzeugen wirkt sich der Luftwiderstand auf den Kraftstoffverbrauch und damit auch auf die Umweltfreundlichkeit des LKW aus. Mithilfe bestimmter Maßnahmen kann das Fahrzeug jedoch stromlinienförmiger gestaltet werden. Für die Einrichtung von Maßnahmen wie Windleitkörpern oder Luftleitblechen zur Verbesserung der Aerodynamik Ihres Lkw können Sie deshalb Zuschüsse bekommen.
Verhinderung von Diebstählen
Auch für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen können Beihilfen geleistet werden. Um die Ladung, den Kraftstoff sowie das Fahrzeug selbst vor kriminellen Taten zu schützen, sind Hilfsmittel wie Diebstahlwarnanlagen, zusätzliche Lenkradsperren, Kupplungssicherungen, Wegfahrsperren, schnittfeste Planen oder Panic Buttons (kleine Alarmanlagen, die bei Aktivierung sofort die Polizei benachrichtigen) subventionierbar.
Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitsgeräte, die direkt am Lkw installiert werden und nicht gesetzlich verpflichtend sind, können von »De-minimis« gefördert werden. In diese Kategorie fallen unter anderem Maßnahmen wie Achslastmessgeräte, Retarder und Kamerasysteme, die das exakte Rangieren erleichtern.
Kühltrennwände
Eine Kühltrennwand für Lkw bietet viele Vorteile: Die Vorrichtung trennt verschiedene Temperaturräume in einem Transportfahrzeug voneinander ab. Somit können auch Waren, die unterschiedliche Temperaturen benötigen, in einer einzigen Fahrt an ihr Ziel gebracht werden – eine praktische und umweltfreundliche Vorgehensweise, die sehr viel Kraftstoff und Arbeitszeit einspart. Trennwände haben deshalb besonders im Transport von Lebensmittel eine wichtige Bedeutung. Der Ankauf, die Miete oder das Leasing einer Kühltrennwand ist deshalb förderfähig; auch die Installation kann durch die »De-minimis«-Beihilfen unterstützt werden.
Maßnahmen zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs
Durch bestimmte Einrichtungen am LKW kann unnötiger Kraftstoffverbrauch eingeschränkt werden. Ein
typisches Beispiel hierfür sind Start-Stopp-Systeme. Diese Anlagen schalten den Motor des Fahrzeugs im Stand aus – beispielsweise bei einer roten Ampel – und lassen ihn automatisch wieder an. Auf diese Weise wird nur ein Minimum an Treibstoff verschwendet. Insbesondere für die Nachrüstung derartiger Systeme können Zuschüsse beantragt werden
Einrichtung des Fahrerhauses
Um die Arbeitsplätze der Fahrer im Logistikgewerbe angenehmer und ergonomischer zu gestalten, sind auch Maßnahmen in diesem Bereich subventionsfähig. Hierzu gehören beispielsweise Klimaanlagen verschiedener Art, Freisprecheinrichtungen, ergonomische Sitze und Standheizungen. Auch die Reparatur dieser Einrichtungen kann finanziell unterstützt werden.
Mittel zur Sicherung der Ladung
Die Beschaffung sowie die Einrichtung bestimmter Geräte und Utensilien zur Ladungssicherung ist oftmals förderfähig. Hierbei ist die Voraussetzung, dass alle Maßnahmen überobligatorisch sind. Dies bedeutet, dass die betreffende Ausstattung für die jeweilige Tätigkeit nicht verpflichtend ist. Typische subventionsfähige Geräte zur Ladungssicherung sind Druck- und Entladeschläuche – diese können insbesondere bei der Beförderung von Baumaterialien, Lebensmitteln und Flüssigkeiten eine große Hilfe sein.
Partikelminderungssysteme und Filter
Die Verwendung von Partikelfiltern trägt bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren einen großen Teil zur Reduzierung der schädlichen Dieselrußpartikel bei. Hochwertige Filter können die Partikelmasse um über 90 % vermindern, was zahlreiche Vorteile für die Umwelt sowie die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Deshalb sind Partikelminderungssysteme durch »De-minimis« förderfähig – sowohl Kauf, Miete oder Leasing als auch die direkte Installation und Einrichtung der Apparatur in den entsprechenden Fahrzeugen. Partikelfilter für Kühlaggregate von Containern können dagegen nicht subventioniert werden, ebenso wenig wie die Installation von Effizienzsteigerungssystemen für Motoren.
Die Sicherheit des Personals sollte in einem Unternehmen stets an erster Stelle stehen. Aus diesem Grund werden Hilfsmittel für den Personenschutz subventioniert.
Sicherheitsausstattung und -bekleidung
Um gefördert werden zu können, muss zusätzliche Sicherheitsausstattung für das Personal ebenfalls als überobligatorisch gelten. So wird grundlegende Sicherheitsbekleidung wie Warnwesten nicht subventioniert, ebenso wenig ist die regelmäßige Reinigung dieser Bekleidung. Das »De-minimis«-Förderprogramm unterstützt allerdings sinnvolle Sicherheitsausstattung und Schutzbekleidung, die jedoch nicht vorgeschrieben sind.
Auch im Bereich Effizienz sieht der Katalog zahlreiche förderfähige Maßnahmen vor:
Zertifizierungen
Bestimmte Zertifizierungen in den Bereichen Sicherheit und Umwelt sowie die zugehörigen Beratungen sind subventionsfähig. Zu diesen gehören Zertifizierungen nach folgenden Standards:
DIN EN ISO 9001 => Qualitätsmanagement
DIN EN ISO 14001 => Umweltmanagement
DIN EN 16258 => Berechnung von Treibhausgasen
Alle Zertifizierungen, die zur Ausübung einer Art von Gütertransport verpflichtend sind, können nicht finanziell unterstützt werden. Typische Beispiele dafür sind die Zertifizierung für Lebensmittelhygiene oder die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb.
Unternehmensberatung
Professionelle Beratungen zur effizienten und umweltfreundlichen Unternehmensführung können ebenso gefördert werden wie Beratungen zur Sicherheit und sämtlichen sicherheitsrelevanten Themen. Beratungen zu anderen Themenbereichen, beispielsweise Steuer- oder Rechtsberatungen, werden allerdings nicht subventioniert.
Systeme zur Optimierung der Transportlogistik
Ausgaben rund um Effizienz steigernde, EDV-gestützte Maßnahmen sind meist förderfähig. Hierzu gehört
die Nutzung einer Anbindung an Informationssysteme sowie Kommunikationsplattformen. Kauf, Miete,
Leasing und gegebenenfalls die Wartung einer derartigen EDV-Anbindung können subventioniert werden; für Programme zur Nachkalkulation logistischer Leistungen wie Lkw-Fahrten hingegen gibt es keine Beihilfen.
Software zur effizienten Nutzung des digitalen Tachografen
Seit dem Jahr 2006 ist ein digitaler Tachograf für neu zugelassene Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t verpflichtend. Das Gerät zeichnet Daten wie die Arbeitszeiten des Fahrers, den zurückgelegten Weg und den Kraftstoffverbrauch auf. Zur effektiven Auswertung dieser Daten wird in der Regel eine passende Software benötigt, die durch »De-minimis« gefördert werden kann. Damit verbundene kostenpflichtige Dienstleistungen wie die Auswertung durch fremde Anbieter sind nicht subventionsfähig.
Telematiksysteme
Auch Telematiksysteme gelten mittlerweile als eine nahezu unverzichtbare Maßnahme für Kraftverkehrs- und Logistikbetriebe: Oftmals wird Telematik zur Bestimmung von Positionsdaten eines LKW während der Fahrt eingesetzt. Auf diese Weise können die Kunden, das Logistikzentrum und weitere Beteiligte immer den Standort der transportierten Waren einsehen.
Darüber hinaus können Telematiksysteme die Fahrweise auf Effizienz überprüfen, was dem Fahrer bei der Optimierung seines Fahrstils hilft. Aus diesem Grund sind der Erwerb eines Telematiksystems sowie die nötigen Betriebs-, Service- und Wartungskosten förderfähig.
Einen besonderen Fall stellt die Förderfähigkeit von Reifen dar: Im täglichen Verkehr gehören die Reifen zu den wichtigsten Bestandteilen eines LKW, da sie einen erheblichen Anteil an der Geräuschentwicklung, der Effizienz sowie der Fahrsicherheit ausmachen. Deshalb können einige Arten von Reifen, die den Kriterien des BAG entsprechen, ebenfalls gefördert werden. Die Reifen müssen den Vorgaben der geltenden EU-Richtlinie entsprechen und diese sogar übererfüllen: Sind die Reifen nach der Europäischen Reifen-Kennzeichnungs-Verordnung mit dem Symbol der schwarzen Schallwelle versehen, deutet dies auf eine sehr geringe Geräuschentwicklung hin. Derartige Reifen sind förderfähig mit bis zu 30% des Kauf- oder Mietpreises oder der Leasingraten.
Des Weiteren können Modelle gefördert werden, die – ebenfalls im Sinne der Europäischen Reifen-Kennzeichnungs-Verordnung – mit der Energie-Effizienz-Klasse A, B oder C gekennzeichnet sind. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Klasse.
Geräuschklasse A auf dem EU-Reifenlabel: 30%
Energie-Effizienz-Klasse A auf dem EU-Reifenlabel: 50%
Energie-Effizienz-Klasse B auf dem EU-Reifenlabel: 40%
Energie-Effizienz-Klasse C auf dem EU-Reifenlabel: 30%
Runderneuerte Reifen, die oft eine günstigere Alternative zu Neureifen darstellen, sind ebenfalls förderfähig in einer Höhe von bis zu 50% des Kauf-, Miet- oder Leasingpreises. Darüber hinaus sind Winter- und Ganzjahresreifen subventionsfähig, die mit folgenden Symbolen gekennzeichnet sind:
»Alpine«-Symbol
Das dreizackige Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke in der Mitte ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend für alle neu hergestellten Winterreifen. Alle Reifen mit dem Bergpiktogramm werden einem Bremstest auf Schnee unterzogen, bei dem die Qualität und die Sicherheit des Modells festgestellt werden.
M+S, M/S oder MS
Im Bezug auf Reifen sind die Buchstaben »MS« die Abkürzung für die englische Bezeichnung »Mud and Snow«, zu Deutsch »Matsch und Schnee«. Zuschüsse gibt es für M+S-Winterreifen, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 hergestellt wurden.
Alle genauen Angaben zu den verwendeten Reifen können meist den zugehörigen Rechnungen entnommen werden. Diese sollten für mögliche Nachprüfungen des Bundesamtes vorerst aufbewahrt werden.
Hierbei dreht es sich um längerfristige Verträge mit Ratenzahlungen innerhalb der De-minimis-Förderperiode. Dazu gehören Anschaffungen, die als förderfähig im De-minimis Maßnahmenkatalog ausgewiesen werden. Als Beispiel können die Miete eines Lkw oder aber auch längerfristige Beratungsverträge genannt werden.
Das gilt auch für Anschaffungen, die zu einem späteren Zeitpunkt in das Eigentum des Unternehmens übergehen, also für den Mietkauf. Für die Beantragung stellt das BAG das Formblatt „längerfristige Verträge“ bereit. Längerfristige Verträge gehen in der Regel über den Zeitraum einer De-minimis-Förderperiode hinaus, sie können in solchen Fällen im folgenden Jahr nochmals für eine weitere Förderantrag angegeben werden.
Das Förderungsprogramm »De-minimis« richtet sich an Unternehmen, die Güterkraftverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen betreiben. Aus diesem Grund ist jedes Unternehmen zuwendungs- und antragsberechtigt, welches die bereits oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag liegt in der aktuellen Förderperiode bei 33.000 Euro. Aus rein rechnerischer Sicht können so pro Unternehmen höchstens 16,5 Nutzfahrzeuge über 7,5t gefördert werden. Hat eine Spedition beispielsweise 25 Nutzfahrzeuge, würden rein rechnerisch 8,5 Nutzfahrzeuge nicht in den Genuss der De-minimis Förderung kommen.
Um zu verhindern, dass Unternehmen Tochterunternehmen gründen, die 8,5 Nutzfahrzeuge auf das Tochterunternehmen anzumelden, um für diese Fahrzeuge einen weiteren Förderantrag zu stellen, gilt folgende Regelung, die bei bei der Antragstellung nicht außer Acht gelassen werden dürfen: Das Bundesamt für Güterverkehr erkennt Verbundunternehmen als ein einziges Unternehmen an. Bei der Antragsstellung wird somit unterschieden zwischen dem Mutterunternehmen und dem Durchführungsort. In der Regel ist das Mutterunternehmen eines Unternehmensverbundes berechtigt, den De-minimis-Antrag zu stellen. Das Mutterunternehmen muss allerdings nicht alle Vorraussetzungen der De-minimis Förderung erfüllen. Es reicht aus, wenn die De-minimis-Bedingungen am Durchführungsort erfüllt werden, in diesem Fall also beim Tochterunternehmen. Um nicht den Straftatbestand des Subventionsbetrug zu erfüllen, ist bei der Antragsstellung ganz genau darauf zu achten, welcher Teil des Unternehmensverbunds mit welcher Rechtsform der Förderungsantrag stellt.
Der Fahrzeugnachweis Um erfolgreich Förderungen zu beantragen, muss ein Unternehmen eindeutig nachweisen können, Eigentümer und/oder Halter eines schweren Nutzfahrzeuges beziehungsweise mehrerer schwerer Nutzfahrzeuge zu sein. Die betreffenden Fahrzeuge müssen zum öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Fahrzeugnachweis zu erbringen:
1. Zulassungsbescheinigung Teil I
Dieses Dokument, welches auch unter der älteren Bezeichnung »Fahrzeugschein« bekannt ist, kann für einen Antrag auf Förderung als Fahrzeugnachweis dienen. Mit dieser Methode muss jedes betreffende Nutzfahrzeug einzeln nachgewiesen werden, weshalb sie sich vor allem für Unternehmen mit kleinerem Fuhrpark eignet.
2. Fahrzeugaufstellung
Größere Güterkraftverkehrsunternehmen mit einem Fuhrpark von mindestens zehn Nutzfahrzeugen sollten bestenfalls eine Fahrzeugaufstellung vorlegen. Diese muss durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigt sein.
Ein gültiger Fahrzeugnachweis muss bestimmte Informationen offenlegen. Dazu gehören das amtliche Kennzeichen, die Zulassung des Fahrzeugs, die Fahrzeugart sowie das zulässige Gesamtgewicht und die Identität des Fahrzeughalters. Letztere kann ebenfalls auf verschiedene Arten nachgewiesen werden, unter anderem durch die Zulassungsbescheinigung Teil II oder auch die dazugehörigen Kaufvertragsunterlagen.
Alle nötigen Unterlagen können einfach auf elektronischem Weg im eService-Portal des Bundesamtes für Güterverkehr hochgeladen werden. Die Dokumente sowie der Antrag selbst können ausschließlich über das Onlineportal vermittelt werden.
In der Regel läuft eine Antragsfrist für »De-minimis«-Beihilfen vom 7. Januar bis zum 30. September eines Kalenderjahres. Sollten diese Daten auf Feiertage fallen, startet die Frist jeweils am nächsten Werktag. Meist können die Antragsformulare bereits vor Beginn der Antragsfrist heruntergeladen und ausgefüllt werden. Im eService-Portal können die Formulare jedoch erst hochgeladen werden, sobald die Frist offiziell begonnen hat.
Die Antragsfrist für »De-minimis«-Beihilfen darf nicht mit der Förderperiode verwechselt werden: Eine Förderperiode entspricht generell einem Kalenderjahr, während die Antragsfrist etwas kürzer ist.
Das Ziel eines Antrags auf Förderungen ist vorerst das Erhalten eines Zuwendungsbescheids. Sobald Ihr Unternehmen einen Zuwendungsbescheid bekommen hat, können Sie sich für die gewünschten »De-minimis«-Maßnahmen entscheiden.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, schon vor Erhalt des Bescheids mit den Maßnahmen anzufangen – dies ist allerdings nicht zu empfehlen: Da das Budget des Programms begrenzt ist, kann es passieren, dass Sie mit Ihrem Antrag bereits zu spät waren und keine Fördermittel mehr für Ihr Unternehmen übrig sind. Ein Zuwendungsbescheid hingegen bestätigt Ihnen die Verfügbarkeit ausreichender Mittel. Deshalb sollten Sie zur Sicherheit immer den Bescheid abwarten. Haben Sie diesen erhalten, bleiben Ihnen fünf Monate zur Organisation und Verwirklichung der Maßnahmen. Natürlich wird diese Angabe ungültig, sobald andere Zeiträume oder Daten im Bescheid erwähnt werden.
Generell ist es empfehlenswert, einen Antrag auf Förderung so früh wie möglich während der Antragsfrist zu stellen. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass auch »De-minimis«-Fördermittel nicht unbegrenzt verfügbar sind. Stellen Sie Ihren Antrag zu Beginn einer neuen Frist, wachsen Ihre Chancen auf Erfolg gewaltig, da die Zuteilung der Mittel hauptsächlich vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist.
In jeder Förderperiode wird ein Förderhöchstbetrag festgelegt, der grundsätzlich für alle Unternehmen gilt. Seit einigen Jahren haben sich die Fördersätze nicht verändert, auch 2021 betrug die »De-minimis«-Förderung als Höchstsatz 33.000 Euro. Für jedes betreffende schwere Nutzfahrzeug liegt die finanzielle Grenze bei 2.000 Euro pro Nutzfahrzeug über 7,5t. Der Förderhöchstbetrag gilt nicht nur für den Kauf, sondern auch beim Leasing oder der Miete einer subventionsfähigen Maßnahme. Die De-minimis-Förderung ist ein Zuschuss, der vom Unternehmen nicht zurückgezahlt werden muss. Die Bemessungsgrundlage der Zuschüsse beträgt bis zu 80% der Nettoausgabe.
Die Unterlagen für für den Antrag auf De-minimis Fördergelder stellt das Bundesamz für Güterverkehr online auf seinem eService-Portal zur Verfügung. Über dieses Portal kann auch der Antrag gestellt werden. Bei erfolgter Bewilligung erfolgt die Zusendung des Bescheids mit der Benennung des Budgets für den entsprechenden Bewilligungszeitraum durch das BAG.
Sobald Sie Ihren Zuwendungsbescheid erhalten haben, können Sie natürlich auch nachprüfen, ob dieser Ihrem ursprünglichen Antrag entspricht. Finden Sie den Bescheid ungerechtfertigt, unvollständig oder in anderer Weise falsch, können Sie bis zu vier Wochen nach Entgegennahme Einspruch einlegen und eine korrigierte Version anfordern.
Online-Antragstellung beim BAG: eService-Portal
Der Maßnahmen-Katalog des BAG:
Mitglieder des SVG erhalten Unterstützung und fachlichen Rat beim Beantragen der De-minimis-Förderung.
www.svg.de
www.speditionsexperten.de/de-minimis/
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Bildquellen: Alle Illustrationen von angelagerlach.com für LKW-Fahrer-gesucht.com
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